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Integrationsbeauftragter lobt KAV-Mitglieder

Wird die Integration in der Berliner Arbeitswelt mit einer Quote versehen? Was müssen landeseigene Unternehmen bei der Umsetzung des Partizipations- und Integrationsgesetzes (PartInG) beachten? Diese und weitere Fragen stellten KAV Mitglieder am 14. Februar Andreas Germershausen, Referatsleiter für Integrationspolitik beim Beauftragten des Senats für Integration und Migration, im Rahmen einer Informationsveranstaltung.

 

Zu Beginn der Veranstaltung, die der KAV Berlin exklusiv für seine Mitglieder organisierte, lobte Andreas Germershausen das bisherige Engagement der KAV-Mitglieder bei der Integration. Die Senatsverwaltung sei sehr optimistisch was die Umsetzung des PartInG betreffe, da sich die im KAV organisierten Arbeitgeber bereits außerordentlich erfolgreich an der Kampagne „Berlin braucht dich“ beteiligen. Auch die „mehrwert-Initiative“ sei ein Indiz dafür, dass sich kommunale Unternehmen und Einrichtungen bereits ohne Gesetz engagierten.

 

Allein in Berlin haben 24 Prozent der Einwohner einen Migrationshintergrund. Ziel des Senats ist es, mit dem PartInG den Anteil von Beschäftigten mit Migrationshintergrund in den Senatsverwaltungen und den landeseigenen Unternehmen zu erhöhen.

 

Zentrale Elemente des PartInG sind die Partizipation (§ 6 PartInG) und die interkulturelle Öffnung (§ 4 PartInG), so Andreas Germershausen. Die interkulturelle Öffnung solle dazu führen, dass alle Bürger den gleichen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen erhalten und der Beschäftigtenanteil von Menschen mit Migrationshintergrund erhöht wird. Dabei betonte Andreas Germershausen, dass es keine Quote geben wird, die den Anteil an Beschäftigten mit Migrationshintergrund festlegt.

 

Zu interkultureller Öffnung gehört unmittelbar die Interkulturelle Kompetenz. Was genau unter Interkultureller Kompetenz zu verstehen ist und wie diese in der Praxis umgesetzt werden kann, wird in einer Handreichung erklärt, an der die Senatsverwaltung gerade arbeitet.

 

 

Geltungsbereich

 

Das Abgeordnetenhaus drängte darauf, dass auch landeseigene Unternehmen unter die Regelungen des PartInG fallen. In § 3 PartInG wird daher geregelt, dass landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen das Gesetz anwenden müssen. Bei unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen des Landes an juristischen Personen des Privatrechts wirkt das Land Berlin lediglich darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. In der Praxis bedeute dies jedoch, dass auch „mittelbare Unrernehmen, also auch Töchter von dem Gesetz betroffen sind. „Die Unternehmen gewinnen durch die Vielfalt“, bekräftigte Andreas Germershausen hierzu.

 .

Berichterstattung

Das Land Berlin plant eine Vollerhebung. 2011 sei dafür aber noch zu früh, laut Germershausen. 2011 wird es nur eine freiwillige Berichterstattung geben. Der Senat schickt den betreffenden Unternehmen ein Muster der Abfrage, die sie ihren Mitarbeitern geben kann. Um eine hohe Akzeptanz bei den Beschäftigten zu finden, wäre es sinnvoll, die Abfrage zu erklären und auf die freiwillige Mitwirkung hinzuweisen.

 

 

Zielvorgaben und Benchmarking

In § 4 Abs. 5 PartInG heißt es, dass der Senat Zielvorgaben zur Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund festlegt. Diese Zielvorgaben orientieren sich am Bevölkerungsanteil von Migranten, der momentan bei 24 Prozent liegt. Da es sich um Zielvorgaben handelt, sind diese langfristig wünschenswert und die Arbeitgeber sollen darauf mit sinnvollen Maßnahmen hinwirken, die vor allem bei Neueinstellungen erkennbar sein sollen. Ein Zwang von seiten der Senatsverwaltung bestehe aber nicht. Auch weiterhin gelte das Prinzip der Bestenauslese bei Einstellungen.

 

 

Stellenausschreibungen

In Stellenausschreibungen soll deutlich erkennbar sein, dass die Bewerbung von Menschen mit Migrationshintergrund erwünscht ist. Einfache Formulierungen wie beispielsweise „Unternehmen xy begrüßt die Bewerbung von Menschen unterschiedlicher Herkunft“ reichen laut Andreas Germershausen aus.

 

 

Berichtwesen

Im Berichtwesen kann über sinnvolle und relevante Maßnahmen im Unternehmen berichtet werden, die sich an Beschäftigte mit Migrationshintergrund richten. Beispiele können spezielle Qualifizierungsmaßnahmen, gezielte Kundenansprache, oder Aktivitäten für Menschen mit Migrationshintergrund sein.

 

 

Gremien

Mit den Gremien in § 4 Abs. 6 PartInG sind große Gremien, wie beispielsweise Rundfunkräte oder Aufsichtsräte gemeint. Nicht unter diese Regelung fallen firmeninterne Gremien wie der Personalrat oder Ähnliches